Notwehr: Wann darf ich mich wie wehren?

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Nach sehr langer Zeit habe ich es endlich mal wieder geschafft, über ein rechtliches Thema zu schreiben: Notwehr. (Hinweis: es geht um die Rechtslage in Deutschland. In Österreich dürfte es aber nicht viel anders sein.)

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Foto von Pixabay

So grob kann sich darunter wohl jeder etwas vorstellen. Aber wann darf man eigentlich Notwehr üben? Und wie weit geht dieses Recht zur Notwehr?

Nachdem jeder Mensch früher oder später in eine Situation kommen kann, in der diese Fragen relevant werden könnten, fände ich es sinnvoll, wenn man dazu auch in der Schule etwas hören würde. Zumindest bei mir war das aber nicht der Fall.

Kurz zusammengefasst, ist Notwehr die Verteidigung gegen einen Angriff. Rechtlich bewirkt er, dass man keine rechtswidrige Straftat begeht, obwohl man den Tatbestand einer Strafnorm (z.B. Körperverletzung) erfüllt hat.

Die Voraussetzungen lassen sich grob in zwei Punkte gliedern. Zum einen muss überhaupt erst mal eine Notwehrlage bestehen. In dieser muss man sich dann durch eine rechtmäßige Notwehrhandlung verteidigen.

I. Notwehrlage

Eine Notwehrlage setzt einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff voraus. Dieser Angriff kann auch gegen eine andere Person erfolgen. Dann nennt man das Nothilfe.

a) Angriff

"Ein Angriff ist jedes willensgetragene menschliche Verhalten, durch das eine Verletzung rechtlich geschützter Interessen droht."

Tierangriffe scheiden daher aus. Für eine Verteidigung gegen sie gibt es aber andere Rechtfertigungsgründe.

Rechtlich geschützt sind unter anderem: Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Eigentum, Besitz.

Ja, das heißt, dass man nicht nur bei Gewalt, sondern theoretisch auch gegen eine Beleidigung Notwehr üben darf!

b) Gegenwärtigkeit

In der Schule habe ich mal den "Tipp" gehört, dass man innerhalb von 3 Sekunden zurückschlagen dürfe, dann sei es Notwehr. Das ist Unsinn. Gegenwärtig ist Angriff, wenn er unmittelbar bevorsteht, bereits begonnen hat oder noch fortdauert.

Wenn der Täter also nach der Tat weg läuft und man ihn einfängt, darf man keine Notwehr mehr üben. In Betracht kommt stattdessen aber das Festnahmerecht.

c) Rechtswidrigkeit

Dieser Punkt ist bisschen komplizierter, da er nicht so offensichtlich ist.

Wann ist ein Angriff denn rechtswidrig?

Das setzt ein Verhalten voraus, das gegen die Rechtsordnung verstößt. Nicht zwingend muss damit aber ein Straftatbestand erfüllt werden.

Zudem darf der Angriff nicht selbst gerechtfertigt sein. Mögliche Rechtfertigungsgründe sind z.B.: Notwehr, Notstand, Festnahmerecht, Einwilligung.

Eine Notwehr gegen eine Notwehrhandlung ist damit also ausgeschlossen.

In der juristischen Klausur muss man hier oft ziemlich verschachtelt prüfen. In der Praxis ist die Rechtswidrigkeit aber meistens kein Problem.

II. Notwehrhandlung

Die Notwehrhandlung darf sich (natürlich) nur gegen den Angreifer selbst richten. Gegen andere Personen oder Sachen kann aber z.B. ein rechtfertigender oder entschuldigender Notstand vorliegen. Das zu erklären würde hier aber zu weit führen.

Die Notwehrhandlung muss erforderlich und geboten sein.

a) Erforderlichkeit

Erforderlich ist eine Notwehrhandlung, wenn sie geeignet ist, den Angriff zu stoppen und dabei das relativ mildeste Mittel darstellt.

Sofern also mehrere Wege (z.B. Faustschlag in Bauch oder tödlicher Kopfschuss) zur Beendigung des Angriffs möglich sind, muss man das mildere Mittel wählen, sofern es gleich geeignet ist.

Eine Flucht als milderes Mittel muss man dabei jedoch nicht wählen. Es gilt: "Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen!"

Außerdem findet keine Güterabwägung statt. So kann auch ein Schusswaffengebrauch zur Verteidigung des eigenen Geldbeutels erforderlich sein. In extremen Fällen kann dies aber bei der Gebotenheit problematisch sein. Dazu gleich.

b) Gebotenheit

Im Rahmen der Gebotenheit erfährt das Notwehrrecht gewisse Einschränkungen.

Kein Notwehrrecht besteht z.B. bei:

  • Bagatellangriffen (z.B. Anleuchten mit einer Taschenlampe oder kleine Beleidigungen)

  • einer Absichtsprovokation. Hier verursacht der "Verteidiger" den Angriff absichtlich, um sodann gerechtfertigt Notwehr üben zu können. Da das rechtsmissbräuchlich ist, verwehrt die herrschende Meinung ihm dies aber.

  • einem krassen Missverhältnis zischen der aus dem Angriff drohenden Verletzung und den Folgen der Verteidigung

Klassisches Beispiel ist dabei der Obstbauer, der im Rollstuhl sitzt und ein Kind aus dem Kirschbaum schießt, das dort ein paar Kirschen stiehlt. Hier ist zwar eine Notwehrlage gegeben und die Notwehrhandlung ist auch erforderlich, aber natürlich nicht geboten.

In anderen Fällen ist das Notwehrrecht eingeschränkt. Das heißt, dass man im Gegensatz zum oben genannten Grundsatz ausnahmsweise doch fliehen muss oder sich zumindest mit passiver Abwehr begnügen muss, sofern dies ausreicht. Es gilt die Regel "Weichen, Schützen, Trutzen". Dies gilt vor allem für:

  • Angriffe von erkennbar schuldlos Handelnden (Kinder, geistig Behinderte, stark Betrunkenen)

  • Verursachung der Notwehrlage durch vorwerfbares Vorverhalten (mit Ausnahme der Absichtsprovokation, s.o.)

  • Angriffe unter Personen mit engen persönlichen Beziehungen (z.B. Eheleuten)

Wenn ihr also an Weihnachten oder Silvester mit eurer Familie in Streit gerät, denkt lieber daran!

Im Zweifelsfall ist es ohnehin besser, wenn man gar nicht erst in eine solche Situation kommt. Ihr wisst schon: Fest der Liebe und so :)

Abschlussfall:
Ein Steem-User hat mal wieder Lust auf ne richtige Klopperei. Da er aber keine Strafe kassieren will, verteilt er fleissig Downvotes, um später Notwehr begehen zu können. @alucian reicht es irgendwann und er schlägt den Downvoter. Dieser freut sich auf die Gelegenheit und schlägt zurück.
Frage an euch: Haben sich @alucian und/oder der Downvoter wegen einer Körperverletzung strafbar gemacht oder sind sie durch Notwehr gerechtfertigt?

Anmerkung: Ich denke nicht, dass @alucian gewalttätig ist. Er ist mir nur als erster spontan eingefallen ;-)


Wie so oft, gilt auch hier, dass vieles an etlichen Stellen noch etwas komplizierter ist. Z.B. wird zudem ein Verteidigungswille verlangt. Oder es kann sich die Frage stellen, wie es sich verhält, wenn man versehentlich die Voraussetzungen einer Notwehrlage annimmt.

Um es nicht zu umfangreich zu machen, belasse ich es dabei aber erst einmal.

Vielleicht werde ich in nächster Zeit mal erklären, in welchem Verhältnis Tatbestand, Rechtswidrigkeit im deutschen Strafrecht eigentlich stehen. Vielleicht ist das für das Grundverständnis ganz gut.

Ansonsten gilt wie immer: Solltet ihr zu diesem Thema oder zu anderen rechtlichen Themen Fragen haben, stellt sie gerne! :)



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(Edited)

Im Fall alucian gegen Downvoter wäre die Gewaltanwendung von alucian nicht gerechtfertigt. Denn downvoten ist keine Straftat (auch wenns unberechtigtes downvoten ist) die zB. mit Beleidigung gleichzusetzen ist. Daher ist auch die Verhinderung des downvotens durch ausknocken des Downvoters keine Notwehr. Auch im Hinblick auf entgangene Rewards (schutz des Eigentums) wäre Gewaltanwendung wohl kaum verhältnismäßig, da es - wenn überhaupt - nur um einige Cent geht. Zudem ist jemand lange NACH einem Diebstahl zu verprügeln auch keine Notwehr.
Wäre sicher interessant, sowas mal vor Gericht zusehen. "Upvote... Downvote... Häh??" Der Richter hätte wahrscheinlich erstmal keinen Schimmer worum es eigentlich geht. Aber vieleicht hat er/sie ja Kinder die das erklären können. :)

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Du scheinst den Artikel aufmerksam gelesen zu haben uns sprichst sogar Punkte an, an die ich gar nicht gedacht habe :D

Ich sehe das auch so. Sowohl Alucian als auch der Downvoter wären nicht gerechtfertigt. Alucian unter anderem aus den von dir genannten Fällen, der Downvoter wegen der Absichtsprovokation.

Auch im Hinblick auf entgangene Rewards (schutz des Eigentums)

Oh, das erscheint mir zivilrechtlich und strafrechtlich sehr interessant! Z.B.: Was sind die Rewards rechtlich? Kann gezieltes Downvoten eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung sein? Könnte ich gerade alles nicht beantworten!

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Ja, das ist alles recht nebulös - ist ein noch nicht ausgezahlter Reward schon Eigentum des zukünftigen Empfängers? Und selbst wenn ja - wie hoch ist der Wert dann? Das weis man ja alles nicht wirklich, bevor man den Reward erhalten und in Euro getauscht hat.
Eine blutige Nase rechtfertigt das allemal nicht. Hinzu kommt ja noch die fehlende Zeitnähe der Tat. Du kannst ja auch nicht jemand was aufs Maul hauen, weil der dich vor ein paar Tagen beleidigt oder bestohlen hat, oder es in ein paar Tagen vieleicht wieder tut. Das ist ja dann Sache der Polizei und Justiz. Notwehr kann es nur während des Tatgeschehens sein.

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ist ein noch nicht ausgezahlter Reward schon Eigentum des zukünftigen Empfängers?

Kann nicht sein, da jeder Upvote jederzeit geändert und zurückgezogen werden kann bis zum payout.

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Eben, sehe ich auch so. Einen beweisbaren finanziellen Verlust gibt es also garnicht durch flaggen. Es bleibt also höchstens der psychologische Faktor.

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Gute Übersicht!
Einzige Anmerkung f. Österreich: Dort ist meines Wissens die Ehre kein notwehrfähiges Gut. Also eine Beleidigung rechtfertigt niemals eine Notwehr.

Am wichtigsten, da das die wenigsten wissen, ist, dass der Angriff des Täters nicht schon stattgefunden haben muss ("man darf nur zuückschlagen"), sondern auch nur wie Du richtig schreibst "unmittelbar bevorsteht". Aber die Richter haben da einen ziemlichen Spielraum und man sollte in jedem Fall einen guten Anwalt haben.

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Grundregel in 2019: Notwehr gegen arme, traumatisierte Kulturbereicherer ist erst nach einem erfolgten Knochenbruch, Messerstich oder mindestens 30 cm weit spritzendem Blut erlaubt!

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